Amtsleiter

Aufgaben

  • Haushaltsplanung
  • Haushaltsüberwachung
  • Jahresrechnung

Kasse

Zimmer
220

Frau Binder

Aufgaben

  • Kassengeschäfte
  • Buchungsverkehr
  • Vollstreckungsangelegenheiten
Zimmer
220

Frau Jacobi

Aufgaben

  • Kassengeschäfte
  • Buchungsverkehr
  • Vollstreckungsangelegenheiten

Steuern

Zimmer
217

Frau Iordanidis

Aufgaben

  • Gewerbesteuer
    Steuertermine: Gewerbesteuer wird in Form von Vorauszahlungen zum 15.02., 15.05., 15.08. sowie 15.11. des jeweiligen Jahres erhoben.
    Ist die Steuer nicht zu den Fälligkeiten beglichen, wird die Zahlung angemahnt, wobei Mahngebühren und Säumniszuschläge entstehen. Gesetzliche Grundlage sind hierfür die Kostenordnung zum Verwaltungszustellungs- und –vollstreckungsgesetz (ThürVwZVGKostG) und der § 240 Abgabenordnung (AO).
  • Umsatzsteuer
  • Hundesteuer
  • Vergnügungssteuer
  • Stundung, Niederschlagung, Erlass
  • Mahnung
  • Vollstreckungsangelegenheiten
  • Grundsteuer
    Steuertermine: 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des jeweiligen Jahres
    Grundsteuer wird für Grundbesitz auf der Grundlage des Einheitswertes erhoben.
    Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, welche gemäß § 28 Grundsteuergesetz (GrStG) grundsätzlich zu je einem Viertel des Jahresbetrages festgesetzt wird.
    Ist die Steuer nicht zu den Fälligkeiten beglichen, wird die Zahlung angemahnt, wobei Mahngebühren und Säumniszuschläge entstehen. Gesetzliche Grundlage sind hierfür die Kostenordnung zum Verwaltungszustellungs- und –vollstreckungsgesetz (ThürVwZVGKostG) und der § 240 Abgabenordnung (AO).
Zimmer
218

Frau Naumann

Aufgaben

  • Gewerbesteuer
    Steuertermine: Gewerbesteuer wird in Form von Vorauszahlungen zum 15.02., 15.05., 15.08. sowie 15.11. des jeweiligen Jahres erhoben.
    Ist die Steuer nicht zu den Fälligkeiten beglichen, wird die Zahlung angemahnt, wobei Mahngebühren und Säumniszuschläge entstehen. Gesetzliche Grundlage sind hierfür die Kostenordnung zum Verwaltungszustellungs- und –vollstreckungsgesetz (ThürVwZVGKostG) und der § 240 Abgabenordnung (AO).
  • Umsatzsteuer
  • Hundesteuer
  • Vergnügungssteuer
  • Stundung, Niederschlagung, Erlass
  • Mahnung
  • Vollstreckungsangelegenheiten
  • Grundsteuer
    Steuertermine: 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des jeweiligen Jahres
    Grundsteuer wird für Grundbesitz auf der Grundlage des Einheitswertes erhoben.
    Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, welche gemäß § 28 Grundsteuergesetz (GrStG) grundsätzlich zu je einem Viertel des Jahresbetrages festgesetzt wird.
    Ist die Steuer nicht zu den Fälligkeiten beglichen, wird die Zahlung angemahnt, wobei Mahngebühren und Säumniszuschläge entstehen. Gesetzliche Grundlage sind hierfür die Kostenordnung zum Verwaltungszustellungs- und –vollstreckungsgesetz (ThürVwZVGKostG) und der § 240 Abgabenordnung (AO).