Gewerbesteuer Steuertermine: Gewerbesteuer wird in Form von Vorauszahlungen zum 15.02., 15.05., 15.08. sowie 15.11. des jeweiligen Jahres erhoben. Ist die Steuer nicht zu den Fälligkeiten beglichen, wird die Zahlung angemahnt, wobei Mahngebühren und Säumniszuschläge entstehen. Gesetzliche Grundlage sind hierfür die Kostenordnung zum Verwaltungszustellungs- und –vollstreckungsgesetz (ThürVwZVGKostG) und der § 240 Abgabenordnung (AO).
Umsatzsteuer
Hundesteuer
Vergnügungssteuer
Stundung, Niederschlagung, Erlass
Mahnung
Vollstreckungsangelegenheiten
Grundsteuer Steuertermine: 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des jeweiligen Jahres Grundsteuer wird für Grundbesitz auf der Grundlage des Einheitswertes erhoben. Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, welche gemäß § 28 Grundsteuergesetz (GrStG) grundsätzlich zu je einem Viertel des Jahresbetrages festgesetzt wird. Ist die Steuer nicht zu den Fälligkeiten beglichen, wird die Zahlung angemahnt, wobei Mahngebühren und Säumniszuschläge entstehen. Gesetzliche Grundlage sind hierfür die Kostenordnung zum Verwaltungszustellungs- und –vollstreckungsgesetz (ThürVwZVGKostG) und der § 240 Abgabenordnung (AO).
Gewerbesteuer Steuertermine: Gewerbesteuer wird in Form von Vorauszahlungen zum 15.02., 15.05., 15.08. sowie 15.11. des jeweiligen Jahres erhoben. Ist die Steuer nicht zu den Fälligkeiten beglichen, wird die Zahlung angemahnt, wobei Mahngebühren und Säumniszuschläge entstehen. Gesetzliche Grundlage sind hierfür die Kostenordnung zum Verwaltungszustellungs- und –vollstreckungsgesetz (ThürVwZVGKostG) und der § 240 Abgabenordnung (AO).
Umsatzsteuer
Hundesteuer
Vergnügungssteuer
Stundung, Niederschlagung, Erlass
Mahnung
Vollstreckungsangelegenheiten
Grundsteuer Steuertermine: 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des jeweiligen Jahres Grundsteuer wird für Grundbesitz auf der Grundlage des Einheitswertes erhoben. Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, welche gemäß § 28 Grundsteuergesetz (GrStG) grundsätzlich zu je einem Viertel des Jahresbetrages festgesetzt wird. Ist die Steuer nicht zu den Fälligkeiten beglichen, wird die Zahlung angemahnt, wobei Mahngebühren und Säumniszuschläge entstehen. Gesetzliche Grundlage sind hierfür die Kostenordnung zum Verwaltungszustellungs- und –vollstreckungsgesetz (ThürVwZVGKostG) und der § 240 Abgabenordnung (AO).