Informationen zur Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert gegen das Grundgesetz verstößt und eine gesetzliche Neuregelung gefordert. Die Einheitswerte stammen aus dem Jahr 1935 (in den neuen Bundesländern) bzw. aus dem Jahr 1964 (in den alten Bundesländern). Die tatsächliche Wertentwicklung des Grundbesitzes wird durch diese alten Werte nicht widergespiegelt und gleichartiger Grundbesitz wird unterschiedlich behandelt.
Auf Grund der Reform ist jeder, der am 01.01.2022 Eigentümer von Grundbesitz war, verpflichtet, bis zum 31.10.2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Dies gilt auch, wenn der Grundbesitz nach dem 01.01.2022 verkauft wurde oder wenn dieser vermietet oder verpachtet ist und tatsächlich von jemand anderem genutzt wird. Mit Ausnahme von sog. Erbbaurechtsfällen ist immer der Eigentümer des Grund und Bodens zur Abgabe der Erklärung verpflichtet.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Thüringer Finanzministeriums unter https://grundsteuer.thueringen.de. Darüber hinaus erhalten alle Eigentümer von Grundbesitz in Thüringen bis Ende Mai ein Informationsschreiben von der Finanzverwaltung.
Allgemeine Fragen zur Grundsteuerreform können von Montag bis Freitag ab 08.00 Uhr an die landesweite Telefonhotline zur Grundsteuerreform unter 0361 573611800 gerichtet werden.

Finanzverwaltung

Die neue Grundsteuer – Fragen und Antworten

Mit der Verabschiedung des Gesetzespakets zur Reform der Grundsteuer innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht bis Ende 2019 gesetzten Frist ist der Bundesgesetzgeber seiner Verantwortung gerecht geworden, die Grundsteuer als bedeutende Einnahmequelle für die Städte und Gemeinden über das Jahr 2019 hinaus zu erhalten. Städte und Gemeinden können weiterhin auf diese wichtige Einnahme bauen, um Schulen zu sanieren, Straßen und Spielplätze zu bauen, sowie Feuerwehr und Krankenhäuser vorzuhalten.
Antworten auf die wichtigsten Fragen zur neuen Grundsteuer-Regelung finden Sie, wenn Sie den unten den stehenden Link anklicken.

Bundesministerium der Finanzen

Aktuelle Informationen zur Grundsteuerreform

Wer am 01.01.2022 wirtschaftlicher Eigentümer von Grundbesitz war, muss bis zum 31.10.2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes beim Finanzamt elektronisch einreichen. Nur in Härtefällen darf die Erklärung in Papierform abgegeben werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie nicht über einen PC oder Internet verfügen und Ihnen auch keine nahen Angehörigen bei der Erklärungsabgabe helfen können. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die Grundsteuer-Hotline unter 0361 573611800.
Für die elektronische Erklärungsabgabe stellt die Finanzverwaltung die entsprechenden Formulare über www.elster.de bereit. Um „Mein ELSETR“ nutzen zu können, benötigen Sie ein Benutzerkonto. Ein bereits bestehendes Benutzerkonto, mit dem Sie z. B. Ihre Einkommensteuererklärung abgeben, können Sie auch für die Abgabe der
Feststellungserklärung verwenden.

Unter https://finanzen.thueringen.de/themen/steuern/grundsteuer/abgabe-der-erklaerung finden Sie verschiedene Musteranleitungen, mit denen Schritt für Schritt die Erklärungsabgabe über „Mein ELSTER“ erklärt wird. Mit diesen Musteranleitungen unterstützen wir Sie bei der Erstellung einer Feststellungserklärung über "Mein ELSTER". Unter dem Bereich Fragen und Antworten finden sie häufige Fehlerhinweise und wie Sie diese vermeiden können.

Damit die Erklärungsabgabe ohne größere Unterbrechungen erfolgen kann, legen Sie sich bitte folgende Unterlagen bereit (soweit vorhanden):

Soweit Sie kein Informationsschreiben von der Finanzverwaltung erhalten haben, können Sie das Aktenzeichen auch alten Einheitswertbescheiden und Unterlagen vom Finanzamt entnehmen. Bitte beachten Sie, dass in Thüringen zwingend ein Aktenzeichen für die Erklärungsabgabe erforderlich ist und eine Steuernummer nicht genügt.

Soweit Sie Ihren Grundbuchauszug parat haben, können Sie gern das Grundbuchblatt in der Erklärung angeben. Dies ist jedoch keine zwingende Angabe, sodass das Fehlen dieser Angabe das Absenden der Erklärung über „Mein ELSTER“ nicht verhindert. Gleiches gilt für die Abfrage der Einkommensteuernummer und der Identifikationsnummer der Eigentümer des Grundstücks. Gern können Sie diese Angaben in der Erklärung eintragen, soweit Sie Ihnen vorliegen. Ein Absenden der Erklärung ist jedoch auch ohne diese Angaben möglich.

Weitere Informationen und Hilfestellungen finden Sie unter grundsteuer.thueringen.de.