Informationen zur Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert gegen das Grundgesetz verstößt und eine gesetzliche Neuregelung gefordert. Die Einheitswerte stammen aus dem Jahr 1935 (in den neuen Bundesländern) bzw. aus dem Jahr 1964 (in den alten Bundesländern). Die tatsächliche Wertentwicklung des Grundbesitzes wird durch diese alten Werte nicht widergespiegelt und gleichartiger Grundbesitz wird unterschiedlich behandelt.
Auf Grund der Reform ist jeder, der am 01.01.2022 Eigentümer von Grundbesitz war, verpflichtet, bis zum 31.10.2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Dies gilt auch, wenn der Grundbesitz nach dem 01.01.2022 verkauft wurde oder wenn dieser vermietet oder verpachtet ist und tatsächlich von jemand anderem genutzt wird. Mit Ausnahme von sog. Erbbaurechtsfällen ist immer der Eigentümer des Grund und Bodens zur Abgabe der Erklärung verpflichtet.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Thüringer Finanzministeriums unter https://grundsteuer.thueringen.de. Darüber hinaus erhalten alle Eigentümer von Grundbesitz in Thüringen bis Ende Mai ein Informationsschreiben von der Finanzverwaltung.
Allgemeine Fragen zur Grundsteuerreform können von Montag bis Freitag ab 08.00 Uhr an die landesweite Telefonhotline zur Grundsteuerreform unter 0361 573611800 gerichtet werden.
Finanzverwaltung