Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer A und B sowie der Hundesteuer in Unterwellenborn für das Jahr 2024

Die in der Gemeinde Unterwellenborn festgesetzten Hebesätze für die Grundsteuer A und B haben sich gegenüber dem Kalenderjahr 2023 nicht geändert und sind weiterhin für das Kalenderjahr 2024 gültig.

Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)     271 v.H.
Grundsteuer für unbebaute und bebaute Grundstücke (Grundsteuer B)       340 v.H.

Auf Grundlage der Vorschriften des § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (in der Fassung des Gesetzes vom 07.08.1973, BGBl. I S.965, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008, BGBl. I S.2794) gibt die Gemeinde Unterwellenborn Folgendes bekannt: Da die festgesetzten Hebesätze für alle Ortsteile der Gemeinde Unterwellenborn gegenüber dem Kalenderjahr 2023 nicht geändert wurden, wird auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet. Auch für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Grundsteuermessbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Die Grundsteuer 2024 ist wie folgt fällig:

  1. zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November zu je einem Viertel der Jahressteuer, soweit nicht Nr. 2, 3 oder 4 Anwendung finden
  2. am 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt
  3. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt
  4. am 01. Juli mit dem Jahresbetrag, wenn von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG (Jahreszahlung) Gebrauch gemacht worden ist

Die Höhe der Steuersätze für Hunde ergibt sich aus § 4 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Unterwellenborn vom 24.07.2019. In dieser Satzung wurden folgende jährliche Steuersätze festgesetzt:

  1. für den Ersthund                                                40,00 EUR
  2. für den Zweithund                                             60,00 EUR
  3. für jeden weiteren Hund                                    80,00 EUR
  4. für den ersten gefährlichen Hund                    400,00 EUR
  5. für jeden weiteren gefährlichen Hund             400,00 EUR

Die Hundesteuer 2022 ist wie folgt fällig:
zum 15. Mai und 15. November zu je einer Hälfte der Jahressteuer  

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzungen treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Unterwellenborn, Ernst-Thälmann-Straße 19, 07333 Unterwellenborn einzulegen. Die Frist beginnt am Tage nach dieser öffentlichen Bekanntmachung. Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des mit öffentlicher Bekanntgabe erteilten Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.

Soweit eine Einzugsermächtigung mittels SEPA-Lastschrift (Abbuchungsauftrag) erteilt wurde, werden die fälligen Beträge von Ihrem Konto zu den jeweiligen Terminen im Lastschriftverfahren eingezogen. Steuerzahler, die keinen Abbuchungsauftrag erteilt haben, haben Ihre Steuern unter Angabe des Kassenzeichens auf das Konto bei der

Kreissparkasse Saalfeld – Rudolstadt
IBAN: DE28 8305 0303 0000 0001 59
BIC: HELADEF1SAR

zu überweisen.

Grundsteuer B – Überprüfung der Grundsteuer – Anmeldung nach §§ 42 ff Grundsteuergesetz (GrStG) für das Jahr 2024

Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die durch das Finanzamt Pößneck kein Einheitswert (Grundsteuermessbetrag) festgestellt worden ist, bemisst sich der Jahresbetrag der Grundsteuer B nach der Wohn- oder Nutzfläche (Ersatzbemessungsgrundlage) der Grundstücke. Die Grundsteuer B wird dabei nach §§ 42 und 44 GrStG ermittelt. Die Eigentümer (ggf. Verwalter) dieser Grundstücke haben in diesen Fällen zur Ermittlung der Grundsteuer B eine Grundsteuer-Anmeldung einzureichen. Haben sich am Grundstück seit der letzten Überprüfung Änderungen ergeben (z.B. Modernisierungen, Änderungen der Wohn- und Nutzfläche, Schaffung von Stellplätzen für PKW etc.), so ist durch die Steuerpflichtigen bzw. deren Beauftragte eine neue Grundsteuer- Anmeldung einzureichen. Dabei müssen Baumaßnahmen bis spätestens 31.12.2023 abgeschlossen sein. Die Vordrucke zur Grundsteuer-Anmeldung sind zu den jeweiligen Sprechzeiten der Gemeinde Unterwellenborn erhältlich. Sollten seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung keine Veränderungen am Wohngrundstück oder Einfamilienhaus erfolgt sein, so ist keine neue Grundsteuer-Anmeldung erforderlich.


Steuerzahlungstermine für die Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer-Vorauszahlung 2024 ist wie folgt fällig:

    zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November

Soweit eine Einzugsermächtigung mittels SEPA-Lastschrift (Abbuchungsauftrag) erteilt wurde, werden die fälligen Beträge von Ihrem Konto zu den jeweiligen Terminen im Lastschriftverfahren eingezogen. Steuerzahler, die keinen Abbuchungsauftrag erteilt haben, haben ihre Steuern unter Angabe des Kassenzeichens auf das Konto bei

Kreissparkasse Saalfeld-Rudolstadt
IBAN: DE28 8305 0303 0000 0001 59
BIC: HELADEF1SAR

zu überweisen.

Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Unterwellenborn, Ernst-Thälmann-Straße 19, 07333 Unterwellenborn einzulegen. Die Frist beginnt am Tage nach dieser öffentlichen Bekanntmachung. Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des mit öffentlicher Bekanntgabe erteilten Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.

Gemeindeverwaltung Unterwellenborn
Finanzverwaltung Steuern