Grundsteuerreform ab 01.01.2025

Liebe Bürgerinnen und Bürger wir möchten Sie heute zum weiteren Ablauf der Grundsteuerreform für das kommende Jahr 2025 informieren.

Liebe Bürgerinnen und Bürger wir möchten Sie heute zum weiteren Ablauf der Grundsteuerreform für das kommende Jahr 2025 informieren.

Das zuständige Finanzamt hat auf Grundlage der abgegebenen Feststellungserklärung zum Stichtag 01.01.2022 einen neuen Grundsteuerwert festgestellt. Hierbei wurden vom Finanzamt ein Grundsteuerwert- und ein Grundsteuermessbescheid übersandt. Die Daten aus dem Grundsteuermessbescheid bilden die Grundlage zur Festsetzung der neuen Grundsteuerbescheide ab 2025 für Eigentümer von Grund und Boden in der Gemeinde Unterwellenborn. Sollten Bürger keine Feststellungserklärung beim zuständigen Finanzamt abgegeben haben, werden die Werte durch das Finanzamt geschätzt.

Bei der aktuellen Umsetzung der Grundsteuermessbescheide für das Veranlagungsjahr 2025 wurden durch das Fachamt Steuern derzeit die Hälfte aller Grundsteuermessbescheide eingearbeitet. Leider können wir zum jetzigem Zeitpunkt noch nicht sagen, wann wir alle Grundsteuermessbescheide für die Gemeinde Unterwellenborn verarbeitet haben. Ziel ist es, im 1. Quartal 2025 die neuen Grundsteuerbescheide an Sie zu verschicken.

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass für die zu zahlende Grundsteuer ab 2025 der Fälligkeitszeitpunkt der 1. Rate sowie die neuen Grundsteuerbeträge erst mit dem neuen Grundsteuerbescheid bekanntgegeben werden.

Die bisherigen Festsetzungen der Grundsteuermessbescheide sowie der Grundsteuer-bescheide, die vor dem 01.01.2025 erlassen wurden, werden nach § 266 Abs. 4 BewG kraft Gesetzes zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.

Um vorab einen Überblick über die zukünftigen, fälligen Grundsteuern für Eigentümer von Grund und Boden ermitteln zu können, müssen Sie Ihren festgestellten Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde Unterwellenborn multiplizieren. Somit errechnet sich, wie viel Grundsteuer der Steuerpflichtige zahlen muss. Der derzeitige Hebesatz für die Grundsteuer A land- und forstwirtschaftliches Vermögen beträgt 271 % und für das Grundvermögen B 340 %. Im Moment beraten die Gremien der Gemeinde Unterwellenborn zur Ermittlung eines Hebesatzes ab 2025. Daher können wir noch keine abschließende Aussage zur Änderung der Hebesätze ab dem Kalenderjahr 2025 treffen.

Wenn Sie Ihren Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid erhalten haben und diesen für falsch erachten, können Sie gegen diesen jeweiligen Bescheid innerhalb der gesetzlichen Frist von einen Monat einen Einspruch beim zuständigen Finanzamt einlegen oder einen Antrag auf Änderung beim zuständigen Finanzamt stellen.
Die Zuständigkeit obliegt hier bei dem zuständigen Finanzamt nicht bei der zu erhebenden Gemeinde.

Bei neueren Erkenntnissen werden wir Sie über das Gemeindeblatt sowie über die Homepage der Gemeinde Unterwellenborn informieren.

Ihre Finanzverwaltung