Bekanntmachungen

Gültige Beitragssatzung der Thüringer Tierseuchenkasse ab 1. Januar 2023

siehe Downloads

Artikel lesen
Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Hundesteuer für Gemeinde Unterwellenborn für das Jahr 2023

Die Höhe der Steuersätze für Hunde ergibt sich aus § 4 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Unterwellenborn vom 24.07.2019. In dieser Satzung wurden folgende jährliche Steuersätze festgesetzt:

  1. für den Ersthund 40,00 EUR
  2. für den Zweithund 60,00 EUR
  3. für jeden weiteren Hund 80,00 EUR
  4. für den ersten gefährlichen Hund 400,00 EUR
  5. für jeden weiteren gefährlichen Hund 400,00 EUR.

Die Hundesteuer 2023 ist wie folgt fällig: zum 15. Mai und 15. November zu je einer Hälfte der Jahressteuer.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzungen treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Unterwellenborn, Ernst-Thälmann-Straße 19, 07333 Unterwellenborn einzulegen. Die Frist beginnt am Tage nach dieser öffentlichen Bekanntmachung. Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des mit öffentlicher Bekanntgabe erteilten Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.

Soweit eine Einzugsermächtigung mittels SEPA-Lastschrift (Abbuchungsauftrag) erteilt wurde, werden die fälligen Beträge von Ihrem Konto zu den jeweiligen Terminen im Lastschriftverfahren eingezogen. Steuerzahler, die keinen Abbuchungsauftrag erteilt haben, haben Ihre Steuern unter Angabe des Kassenzeichens auf das Konto bei der

Kreissparkasse Saalfeld-Rudolstadt
IBAN: DE28 8305 0303 0000 0001 59
BIC: HELADEF1SAR

zu überweisen.

Finanzverwaltung
Gemeindeverwaltung Unterwellenborn

Artikel lesen
Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer A und B der Gemeinde Unterwellenborn für das Jahr 2023

siehe Downloads

Artikel lesen
Bekanntmachungen

Information zu Radonvorsorgegebieten in Thüringen

Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) hatte am 21.12.2020 eine Allgemeinverfügung zur Festlegung von Gebieten zum Schutz vor Radon-222 in Innenräumen nach § 121 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG (Radonvorsorgegebiete) erlassen.

In der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung sind Gemeinden aufgeführt, die sich in einem festgelegten Gebiet befinden für das erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert von 300 Bq/m³ gemäß § 124 StrlSchG oder § 126 StrlSchG überschreitet.

Die Gemeinde Unterwellenborn ist von der Allgemeinverfügung nicht betroffen, weil sie sich nach Auffassung des TLUBN nicht in einem Radonvorsorgegebiet befindet.

Der Gemeindeverwaltung liegen die Ergebnisse einer Studie vor, die vor mehreren Jahren angefertigt wurde. Unter anderen wurde in dieser Studie die Radonkonzentration in Wohngebäuden in der Nähe zum Großtagebau Kamsdorf untersucht. Die Messergebnisse sind geeignet, zumindest die Ortsteile Könitz und Goßwitz einem Radonvorsorgegebiet zuzuordnen. Über die uns vorliegenden Messergebnisse hatten wir das TLUBN mit Schreiben vom 12.11.2021 informiert.

Wir möchten den Einwohnern einige Hinweise des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) zur Kenntnis geben, die auf der Internetseite (https://tlubn.thueringen.de/umweltschutz/strahlenschutz/natuerliche-radioaktivitaet), neben weiteren wichtigen Informationen zu diesem Thema, nachgelesen werden können:

Radon gelangt aus dem Boden nicht nur in die Außenluft, wo es schnell verdünnt wird, sondern kann auch in Gebäude gelangen. Dort kann es sich in den Innenräumen ansammeln, im Gebäude ausbreiten und dabei Konzentrationen erreichen, die weit über denen der Außenluft liegen. Radon reichert sich nicht in jedem Gebäude gleich an, sondern wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst:

  • Geologie und Bodenbeschaffenheit
  • Gebäudebauweise
  • Gebäudezustand
  • Nutzungsverhalten
  • Baumaterial (Der Anteil des aus Baumaterialien austretenden Radons an der Innenraumkonzentration ist vergleichsweise sehr klein.)

Über erdberührte Gebäudeteile kann Radon über undichte Stellen in das Gebäudeinnere gelangen. Insbesondere nicht abgedichtete Kabel- und Rohrdurchführungen sowie undichte Bodenplatten und Kellerwände stellen dabei einen Eintragspfad für Radon dar. Vor allem in der Heizperiode sind erhöhte Radonkonzentrationen in Gebäuden zu beobachten. Das hängt einerseits damit zusammen, dass in der Heizperiode meist weniger gelüftet wird und andererseits die im Gebäude aufsteigende erwärmte Luft im Kellerbereich einen Unterdruck hervorruft, der dann zum verstärkten Nachströmen von Radon aus dem Baugrund führt. Die Gebäudebauweise und der Gebäudezustand sowie das Lüftungs- und Nutzungsverhalten bestimmen damit neben dem Radonpotenzial in der Bodenluft hauptsächlich die Radonkonzentration in Innenräumen. Der Austritt von Radon aus Baumaterialien oder aus dem Wasser in die Raumluft ist in der Regel vernachlässigbar.

Weiterführende Informationen zur Radioaktivität in Bauprodukten stellt das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) auf seiner Internetseite zur Verfügung.

Für bereits bestehende Wohngebäude können Eigentümer und Bewohner freiwillig Maßnahmen ergreifen, um die Radon - Konzentration im Gebäude zu senken. Das Strahlenschutzgesetz sieht für sie keine Pflicht zum Handeln vor, jedoch sollte der Radonschutz auch bei Sanierungsarbeiten berücksichtigt werden. Insbesondere bei energetischen Gebäudesanierungen wird für eine zukunftssichere und kosteneffektive Ausführung die Einbeziehung des Radonschutzes in die Überlegungen zur Planung des Sanierungsumfangs empfohlen.

Gemeindeverwaltung

Artikel lesen
Bekanntmachungen

Grundsteuerreform


Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert gegen das Grundgesetz verstößt und eine gesetzliche Neuregelung gefordert. Die Einheitswerte stammen aus dem Jahr 1935 (in den neuen Bundesländern) bzw. aus dem Jahr 1964 (in den alten Bundesländern). Die tatsächliche Wertentwicklung des Grundbesitzes wird durch diese alten Werte nicht widergespiegelt und gleichartiger Grundbesitz wird unterschiedlich behandelt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Thüringer Finanzministeriums unter grundsteuer.thueringen.de. Darüber hinaus erhalten alle Eigentümer von Grundbesitz in Thüringen bis Ende Mai ein Informationsschreiben von der Finanzverwaltung. Allgemeine Fragen zur Grundsteuerreform können von Montag bis Freitag ab 8 Uhr an die landesweite Telefonhotline zur Grundsteuerreform unter 0361 573611800 gerichtet werden.

Artikel lesen