Hinweise vom Ordnungsamt

zum Thema Heckenrückschnitt und Straßenreinigung

Heckenschnitt:
Bewuchs im öffentlichen Verkehrsraum behindert Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrer.
Das Ordnungsamt der Gemeinde Unterwellenborn weist alle Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte darauf hin, den Rückschnitt von Sträuchern, Hecken und Bäumen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Dies gilt auch für das Hineinwachsen von Sträuchern in Feldwege.

Nach § 17 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 01.01.2016 sowie § 11 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetz ist dies nicht zulässig, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Häufig wird festgestellt, dass Bäume, Hecken oder Sträucher von Privatgrundstücken im Lauf der Zeit in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen. Hierdurch können Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrer behindert werden. Besonders gefährlich ist es, wenn an Eckgrundstücken die Sicht stark eingeschränkt wird oder Verkehrszeichen, Straßenlampen oder Straßennamensschilder von überhängendem Bewuchs verdeckt werden. Darüber hinaus stellt die Einengung der Gehwege durch überwachsendes Gehölz für die Fußgänger nicht nur eine Erschwernis, sondern manchmal auch eine Gefährdung dar. Besonders Kinder, behinderte und ältere Einwohner sind auf die Benutzung der Gehwege angewiesen.

Das Ordnungsamt der Gemeinde Unterwellenborn bittet deshalb alle Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte, ihre Bäume, Hecken oder Sträucher regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls so weit zurückzuschneiden oder zurückschneiden zu lassen, dass das vorgeschriebene Lichtraumprofil eingehalten wird. Dies gilt vor allem gerade in der momentanen Wachstumsperiode. Dürre Bäume und Äste können dabei ebenfalls eine erhebliche Gefahr bedeuten und müssen, wenn diese den öffentlichen Verkehrsraum gefährden, beseitigt werden. Sollten Sie als Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte dem nicht selbstständig nachkommen, werden die Kontrollen und ggf. auch der Rückschnitt durch das Ordnungsamt der Gemeinde Unterwellenborn gegen Kostenersatz vorgenommen.



Für die Freihaltung (bis zur Grundstücksgrenze) von Bewuchs im öffentlichen Verkehrsraum gilt folgendes:
Auf Geh- und Radwegen ist eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m einzuhalten und der Gehweg ist bis zur Gehweg Hinterkante zurückzuschneiden.
Für den Kfz-Verkehr muss die lichte Höhe mindestens 4,50 m betragen.
Auch im Bereich von Straßenlampen, Verkehrszeichen und Straßennamensschildern sind Bäume, Hecken oder Sträucher so weit zurückzuschneiden, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen können und die Beschilderung mühelos erkannt und gelesen werden kann.

Straßenreinigung:
Durch die Straßenreinigungssatzung im Gebiet der Gemeinde Unterwellenborn  vom 17.01.2020 ist die Pflicht zur Reinigung der öffentlichen Straße auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen worden. Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf Gehwege mit Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle sowie auf Straßen, auf denen keine Gehwege vorhanden sind.
Verpflichtete sind die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigten nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte, denen - abgesehen von der oben erwähnten Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht.

Umfang der allgemeinen Straßenreinigung:
Die befestigten (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in seiner Wirkung ähnlichem Material) Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird.
Bei unbefestigten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem.

Reinigungsfläche und Reinigungszeiten:
Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, einschließlich Schnittrinne (Schnittstelle zwischen Bürgersteig und Straße). Straßen, auf denen keine Gehwege vorhanden sind, sind bis zur Mitte der Straße zu reinigen. Bei Plätzen, auf denen keine Gehwege vorhanden sind, ist ein 3 m breiter Streifen zu reinigen. Die zu reinigende Fläche ist einmal wöchentlich oder vor einem gesetzlichen Feiertag zu reinigen.
Sollten Sie der Straßenreinigung nicht nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße bis 1.000,00 € geahndet werden kann.