Der Winter steht vor der Tür

In der Winterzeit werden erhöhte Anforderungen an die Gemeinde aber auch an jeden einzelnen Bürger gestellt. Denn wer will schon ungeräumte oder ungestreute Straßen und Gehwege benutzen.
Deshalb denken Sie bitte daran, wenn Sie Ihr Fahrzeug bei Schnee oder Eisglätte auf öffentlicher Straße abstellen, dass der Winterdienst dann in diesen Bereichen nicht oder nur sehr unzulänglich tätig werden kann. Wer die Möglichkeit hat, sein Fahrzeug auf das eigene Grundstück zu stellen, sollte dies bei den vorgenannten Witterungsverhältnissen tun. Zum einen verhindert man damit, dass das Fahrzeug mit Schnee zugeschoben oder aber durch Streumaterial beschädigt wird. Zum anderen stellt dies eine Erleichterung für diejenigen dar, die schon in den sehr zeitigen Morgenstunden mit dem Räum- und Streufahrzeugen unterwegs sind.

Achtung: Stehen in den folgenden Straßen parkende Autos kann aufgrund der Straßenbreite und den damit verbundenen  technischen Möglichkeiten für das Winterdienstfahrzeug  kein Winterdienst durchgeführt werden:

OT Kamsdorf:
Straße des Aufbaus
Herderstraße
Schillerstraße
Hauchwitzhügel
Bergstraße
Kaulsdorfer Weg
Thomas-Münzer-Straße Ziegenberg

OT Unterwellenborn
Neuer Weg zwischen Lausnitzweg und Umlenkplatz
Am Lerchenhölzchen
Wendestelle „Bei der Linde“

Es wird immer wieder deutlich, dass die Erwartungshaltung der Bürger an die Gemeinde bzgl. des Winterdienstes sehr hoch ist. Die Gemeinde Unterwellenborn ist stets bemüht, den Winterdienst sehr umfassend und im Rahmen des Möglichen zu gestalten. Wir möchten aber trotzdem darauf hinweisen, dass kommunaler Winterdienst nur dort erfolgen muss, wo auch bei einem hohen Maß an verkehrlicher Sorgfalt die Möglichkeit eines Unfalls naheliegt. Viele Räum- und Streuvorgänge der Gemeinde sind reine Serviceleistungen für den Bürger. Sie werden weder vom Straßenreinigungsgesetz gefordert noch lassen sie sich aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht ableiten. Viele Winterdienstmaßnahmen erbringt die Gemeinde freiwillig.
Das in der Verantwortung der Gemeinde liegende Straßennetz umfasst 64,5 km. Von daher ist es unerlässlich, dass der bestehende Winterdienstplan, abgestuft nach Prioritäten, von den Bauhofmitarbeitern eingehalten wird. Auch wird es Straßen und Plätze geben, auf denen kein bzw. nur eingeschränkter Winterdienst durchgeführt werden kann. Wir bitten daher um Verständnis.
Durch Anlieger an den Straßen kam es in den letzten Jahren sehr häufig zu Beschwerden, weil der Schnee durch die Räumfahrzeuge auf den bereits von ihnen geräumten Gehweg oder die Zufahrt geschoben wurde. Dies ist keine böse Absicht unseres Winterdienstes, vielmehr ein technisches Problem. Das Schiebeschild kann nicht während der Fahrt ständig im Winkel verändert werden, außerdem muss die Fahrbahn in einer solchen Breite geschoben werden, dass zwei Fahrzeuge aneinander vorbei passen. Bitte haben Sie Verständnis dafür.

Aber auch an jeden Grundstückseigentümer stellt der Winter erhöhte Anforderungen. Deshalb weisen wir auf die sich aus der Straßenreinigungssatzung für den Winterdienst ergebenden Aufgaben hin:

  • Bei Schneefall sind die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor den Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
  • Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksfläche (soweit dies die örtliche Lage erlaubt).
  • Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Räumen und Streuen verpflichtet. In Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der gegenüberliegenden Straßenseite, in Jahren mit gerader Endziffer die am Gehweg anliegenden Eigentümer oder Besitzer.
  • Die vom Schnee beräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
  • Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.
  • Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls, soweit möglich und zumutbar, zu lösen und abzulagern.
  • Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden.
  • Die vorgenannten Verpflichtungen gelten täglich von 7.00 - 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall zu wiederholen.

Achtung: Der Schnee aus Höfen oder privaten Grundstücken ist nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen abzulagern. Der Schnee ist im Regelfall dort abzulagern, wo er anfällt oder aber an eine Stelle zu verbringen, wo er den öffentlichen Verkehr nicht behindert.

Streupflicht:

  • Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die vorgenannten Sicherungsflächen rechtzeitig zu streuen bzw. abzustumpfen, so dass Gefahren nicht entstehen können.
  • Bei Eisglätte sind Gehwege in voller Breite und Tiefe und Zugänge zur Fahrbahn in einer Breite von 2 m abzustumpfen.
  • Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche dem Fußgängerverkehr dienende Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m vor der Grundstücksgrenze abgestumpft werden.
  • Als Streumaterial sind Splitt, Sand und anderes abstumpfendes Material zu verwenden. Asche, Sägespähne und ätzende Stoffe dürfen nicht verwendet werden, Salz nur in Ausnahmefällen!
  • Streurückstände sind nach dem Auftauen sofort zu beseitigen.
  • Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen und Gehwege nicht beschädigen.
  • Die Sicherungsmaßnahmen gegen Schnee-, Reif- und Eisglätte sind täglich so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.


Schmidt
Ordnungsamtsleiterin