Bestätigung der Erfüllung der Nebenbestimmungen zum Bebauungsplan „Errichtung einer Photovoltaikanlage im OT Goßwitz“
Öffentliche Bekanntmachung
Das Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt genehmigte am 13.03.2023 den Bebauungsplan „Errichtung einer Photovoltaikanlage im OT Goßwitz“ mit Nebenbestimmungen. Der Gemeinderat der Gemeinde Unterwellenborn trat den Nebenbestimmungen am 26.04.2023 unter der Beschluss-Nr.: 7/26/GR/23 bei.
Die enthaltenen Nebenbestimmungen sind durch die Einarbeitung in die Satzungsunterlagen und durch den Beitrittsbeschluss des Gemeinderates mit Schreiben des Landratsamtes vom 16.05.2023 als erfüllt angesehen. Gemäß § 10 BauGB tritt mit der Veröffentlichung der Genehmigung, der Bebauungsplan „Errichtung einer Photovoltaikanlage im OT Goßwitz“ in Rechtskraft.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Die Frist für die Geltendmachung von Vorschriften gem. § 215 BauGB beträgt ein Jahr, beginnend mit der Bekanntmachung dieser Satzung.
Der Bebauungsplan samt Begründung und Umweltbericht liegt im Bauamt der Gemeinde Unterwellenborn zu jedermanns Einsicht aus. Des Weiteren ist der Bebauungsplan auf der Website der Gemeinde Unterwellenborn, unter der Internetadresse www.unterwellenborn.de abrufbar.
Unterwellenborn, den 30.05.2023
Wende
Bürgermeisterin